top of page

AGB Gerätedienstvertrag (Stand 10.2025)

Auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Wärmemessdienst BFW-Andrä + Zumstrull GmbH
gelten die folgenden Vertragsbedingungen:

1. Allgemeine Vereinbarungen
1.1 Unsere Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich bestätigen.
1.2 Alle mündlichen Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unseres
Verkaufspersonals und unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn
wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt gleichermaßen für eine
Abänderung dieser Klausel.
1.3 Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten
in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und ggf. bei Abwei-
chungen gesondert mitgeteilt.
1.4 Unsere Pflicht zur Erbringung der vertraglichen Leistungen beginnt erst, wenn
in der Liegenschaft die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. So-
lange nicht explizit vereinbart, ist noch kein Zeitpunkt bzw. Zeitraum be-
stimmt, zu dem bzw. innerhalb dessen Geräte zu liefern bzw. zu montieren
sind. Falls aus Gründen der Montage oder der Messtechnik, die nicht von uns
zu vertreten sind, die Erfüllung der Leistungsverpflichtung unmöglich oder un-
zumutbar ist, steht uns das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu; in
einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich hierüber informieren.
1.5 Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft
bleibt der Kunde Vertragspartner, es sei denn, der Erwerber tritt in die Rechte
und Pflichten dieses Vertrages ein oder schließt mit uns einen ersetzenden
Vertrag.
1.6 Wir sind berechtigt, Leistungen und Tätigkeiten durch Dritte erbringen zu
lassen.

2. Vertragsdauer von Mietverträgen
2.1 Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn es
nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit(en) von einer
der Parteien in Textform gekündigt wird, es sei denn, der Kunde ist Verbrau-
cher und die vereinbarte Vertragslaufzeit beträgt mindestens 10 Jahre. In die-
sem Fall verlängert sich das Mietverhältnis nach Ablauf der Erstlaufzeit ledig-
lich um 8 Jahre. Kündigungen bedürfen der Textform.
2.2 Kündigt der Kunde vor Lieferung bzw. Montage einen Vertrag, so hat er eine
Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt 30% unseres Verkaufspreises der
betroffenen Geräte. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die gel-
tend gemachte Entschädigung.
2.3 Mietverträge über eichpflichtige Geräte und 10-Jahres-Mietverträge über
Rauchwarnmelder kann der Kunde während des letzten Jahres einer jeweili-
gen Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende vorzeitig
ordentlich kündigen, wobei die Kündigungserklärung auch jederzeit vor Be-
ginn des letzten Jahres der jeweiligen Vertragslaufzeit abgegeben werden kann.
2.4 Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Kunden gemäß § 580
BGB wird beiderseits ausgeschlossen.
2.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche
Kündigung unberührt.

3. Gegenstand von Mietverträgen

3.1 Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung der im Vertragsfor-
mular eingetragenen Geräte.
3.2 Wir sorgen während der Vertragslaufzeit für die Aufrechterhaltung der Funk-
tions- und Betriebsbereitschaft unter Wahrung der einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen. Die regelmäßige
Überprüfung von Rauchwarnmeldern erfolgt jedoch nur bei Abschluss eines
diesbezüglichen Rauchwarnmelder-Servicevertrages. Bei allen im Rahmen
eines Vertrages auszutauschenden Geräten können wir auch in der Bauart
und Funktion vergleichbare Geräte einsetzen.
3.3 Sofern wir während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte
beauftragt werden, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Rest-
laufzeit des jeweiligen Vertrages berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät je-
doch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Kunden eine
entsprechende Sonderzahlung zu leisten, die nach gesonderter Rechnungs-
stellung sofort fällig wird. Entsprechendes gilt, wenn bei der ursprünglichen
Montage die Montagezeitpunkte mehr als nur unwesentlich auseinanderfallen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise für Miete und Gerätewartung werden im Vertragsformular vereinbart.
4.2 Den Mietzins und die Wartungsrate können wir jährlich im Voraus erheben.
4.3 Ersatz- und Nachlieferungen sowie erforderliche Zubehörteile werden jeweils
zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
4.4 Die Preise für Miete können wir nach Ablauf der Erstlaufzeit anpassen, bei
einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auch früher. Die Preise für
Gerätewartung können wir frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss anpas-
sen. Die Anpassung (außer bei USt.-Änderungen) beruht auf den Verände-
rungen der preisbildenden Faktoren und erfolgt im Verhältnis dieser Ände-
rungen. Preisbildende Faktoren in diesem Sinne sind z.B. Lohn-, Material-

und Finanzierungskosten, Abgaben/Umlagen etc., Gebühren und/oder Kos-
ten der Eichung sowie Eichfristen.
4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforde-
rung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Hiervon ausgenom-
men sind Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf durch den Kunden so-
wie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

5. Gewährleistung und Haftung
Sofern von uns nicht zu vertreten, sind alle Schäden von jeder Gewährleis-
tung und Haftung ausgenommen, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der
Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behand-
lung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebs-
werte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der
Beschaffenheit des Wassers oder des Heizmediums, insbesondere (i) durch
Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Abro-
sten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse, (iii)
durch Zusätze im Heizungswasser außerhalb der Spezifikation gemäß dem
Arbeitsblatt AGFW FW 510 und der VDI 2035 oder (iv) andere unabwendbare
Umstände entstanden sind.


6. Haftung
6.1 Wir haften ohne Einschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

bei einer Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes sowie bei etwaig von uns übernommenen

Garantien.
6.2 Bei einfach oder leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä-
den haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der
Art und Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine
weitere Haftung von uns besteht nicht.
6.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei und zu Gunsten von Personen,
deren Verschulden wir zu vertreten haben.

7. Verjährung
Etwaige Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche des Kunden ver-
jähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn wir
oder ein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe haben einen Mangel
arglistig verschwiegen, einen Schaden oder Mangel vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt oder es liegt eine Verletzung von Leben, Leib oder
Gesundheit vor.

8. Gerätelieferung und Montage
8.1 Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind
die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie die jeweils gül-
tigen Montagerichtlinien zu beachten.
8.2 Sind wir mit der Montage der Geräte beauftragt, erfolgt diese entsprechend
Ziffer 1. Es ist Aufgabe des Kunden, Einbaustellen vorzubereiten, einschließ-
lich etwaig notwendiger Eingriffe in Rohrleitungen sowie deren Beschriftung
oder Kennzeichnung in sonstiger geeigneter Weise insbesondere Rohrleitun-
gen hinsichtlich Systemfunktion und Fließrichtung zu beschriften oder in
sonstiger geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auch die etwaige Demontage
von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehören zu den
Aufgaben des Kunden. Die Montagestellen müssen einfach und frei zugäng-
lich sein und sowie die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, können wir diese schaf-
fen und dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Kunde ist da-
mit einverstanden, dass wir - falls erforderlich - zur Erbringung unserer Leis-
tungen weitere Geräte bzw. Zubehörteile in dem Gebäude montieren; er ge-
währt uns hierzu und sodann bei Bedarf den erforderlichen Zutritt; etwaige
Stromkosten dieser Geräte trägt der Kunde. Die Montage erfolgt nach unse-
rer Einschätzung und gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften.
Der Kunde ist einverstanden, dass die Montage von Geräten und Zubehör in
den beauftragten Liegenschaften erfolgt, z.B. Erfassungsgeräte an Heizkör-
pern, Rauchwarnmelder und etwaige weitere Geräte bzw. Zubehörteile an/in
dem Mauerwerk bzw. der Raumdecke.
8.3 Die Montage erfolgt entweder durch uns oder nach vorheriger Absprache
durch den Kunden bzw. vom Kunden beauftragte Dritte.
8.4 Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung erforderliche Mitteilungen an der
Haustür bzw. im Hausflur der betroffenen Liegenschaft anzubringen.
8.5 Für den Fall, dass Montageleistungen trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündi-
gung beim ersten Versuch nicht möglich sind, werden wir den Kunden ent-
sprechend informieren. Der Kunde kann uns sodann kostenpflichtige Monta-
geaufträge erteilen. Für Folgen von hierdurch verspätet oder unvollständig
ausgeführten Aufträgen haften wir nicht, es sei denn, sie hat diese Folgen
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
8.6 Bei der Erbringung ihrer Leistungen dürfen wir von einer defektfreien, funkti-
onsfähigen, sachgerecht dimensionierten und parametrierten Heizungsan-
lage des Kunden ausgehen sowie davon, dass das Verteilsystem für Heiz-
wärme nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichend dimensioniert

und handwerklich fehlerfrei ausgeführt ist und dass die Qualität des Heizme-
diums den allg. anerkannten Regeln der Technik entspricht.
8.7 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund ordnungsgemäßer De-/Ummon-
tage von Geräten notwendigerweise, d.h. ohne Verschulden, entstehen.
8.8 Sollten im Rahmen des Einbaus von Wasserzählern Wasserschäden auftre-
ten, so haften wir nicht für Schäden aufgrund defekter Anschlussarmaturen,
es sei denn wir oder ein Erfüllungsgehilfe von uns hat diese Schäden schuld-
haft verursacht. Wenn Undichtigkeiten oder andere Mängel im Zusammen-
hang mit Montagearbeiten festgestellt werden, sind uns diese umgehend zu
melden. Wir sind unter Wahrung der Rechte des Nutzers berechtigt, den
Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.
8.9 Konstruktions-, Form-, Farb- oder technische Änderungen behalten wir uns
vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

9. Gerätewartung
9.1 Voraussetzung für die spätere Übernahme von Geräten in die Wartung ist,
dass die Geräte von uns dafür freigegeben, bei Übernahme in technisch ein-
wandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, unter Berücksichtigung der
einschlägigen Normen des Herstellers installiert wurden und eine Restnut-
zungsdauer von mindestens 9 Jahren bei Heizkostenverteilern und Rauch-
warnmeldern bzw. eine Resteichfrist von mindestens 5 Jahren bei Kaltwas-
ser-, Warmwasser- und Wärmezählern haben. Sollten die Geräte älter sein,
erheben wir eine entsprechend der Restnutzungsdauer berechnete Sonder-
zahlung. Alternativ kann unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer eine
erhöhte Wartungsrate vereinbart werden.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Beschädigungen von Geräten un-
verzüglich nach Bekanntwerden uns unverzüglich zu melden.
9.3 Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen, die vom Kunden bzw.
von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch in
der Sphäre des Kunden liegende Gründe, wie z.B. ursprüngliche oder nach-
trägliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, ins-
besondere (i) durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Ver-
schmutzung oder Abrosten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolyti-
sche Einflüsse oder (iii) andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende
Umstände, verursacht werden, werden vom Kunden getragen. Dies gilt auch
für Kosten infolge geänderter oder getauschter Heizkörper bzw. Heizungsan-
lagen sowie Kosten, die aufgrund unzutreffender Meldungen seitens des
Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen oder einer vergeblichen Anreise des
angemeldeten Kundendienstes entstehen, soweit der Kunde dies zu vertre-
ten hat.
9.4 Wir sorgen bei von uns zu wartenden Geräten für die Aufrechterhaltung der
Funktions- und Betriebsbereitschaft unter Wahrung der einschlägigen ge-
setzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen. Die regelmä-
ßige Überprüfung von Rauchwarnmeldern erfolgt jedoch nur bei Abschluss
eines diesbezüglichen Vertrages. Bei allen im Rahmen eines Vertrages aus-
zutauschenden Geräten können wir auch in der Bauart und Funktion ver-
gleichbare Geräte einsetzen.
9.5 Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beginnt die Laufzeit von Ver-
trägen über Gerätewartung mit der Auftragserteilung (wobei die Leistungen
der jeweiligen Verträge erst ab der Montage desjeweiligen Gerätetyps er-
bracht und in Rechnung gestellt werden). Die Länge der Laufzeit ist unbe-
stimmt. Kündigungen sind jederzeit fristlos möglich, sie bedürfen der Text-
form.
9.6 Ab Wirksamwerden der Kündigung, d.h. nach Beendigung des Vertrages,
werden keine weiteren beiderseitigen Leistungen mehr begründet.
9.7 Sofern wir während der Vertragslaufzeit mit der Wartung weiterer Geräte be-
auftragt werden, wird die Wartungsrate für diese Geräte entsprechend der
Restlaufzeit des jeweiligen Wartungsvertrages berechnet. Soll die Wartungs-
rate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist
vom Kunden eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, die nach geson-
derter Rechnungsstellung sofort fällig wird. Entsprechendes gilt, wenn bei der
ursprünglichen Montage die Montagezeitpunkte mehr als nur unwesentlich
auseinanderfallen.

10. Datenschutz
10.1 Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln
Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzli-
chen Datenschutzvorschriften sowie unserer Datenschutzerklärungen. Die
jeweils gültigen Datenschutzerklärungen finden Sie unter www.waermemess-
dienst.com/datenschutz, sowie die ggf. gesondert zur Verfügung gestellten
Erklärungen. Wir gehen davon aus, dass auch der Kunde die geltenden Best-
immungen beachtet und sich datenschutzkonform verhält.
10.2 Auf Initiative des Kunden schließen die Parteien für die Datenverarbeitung
einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine Mustervorlage für den Vertrag
mit uns ist über www.waermemessdienst.com erhältlich.


11. Sonstige Vereinbarungen
11.1 Arbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe,
Fremdkörper im Leitungsnetz oder Nichtbeachtung von Installations- und Be-
dienungsvorschriften entstehen, fallen nicht unter die Leistungen dieses Ver-
trages und werden gesondert berechnet.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns Störungen und Beschädigungen von Geräten
unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.
11.3 Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen, die vom Kunden bzw.
von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch in
der Sphäre des Kunden liegende Gründe, wie z.B. ursprüngliche oder nach-
trägliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, ins-
besondere (i) durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Ver-
schmutzung oder Abrosten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolyti-
sche Einflüsse oder (iii) andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende
Umstände, verursacht werden, werden vom Kunden getragen. Dies gilt auch
für Kosten infolge geänderter oder getauschter Heizkörper bzw. Heizungsan-
lagen sowie Kosten, die aufgrund unzutreffender Meldungen seitens des
Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen oder einer vergeblichen Anreise un-
seres angemeldeten Kundendienstes entstehen, soweit der Kunde dies zu
vertreten hat.
11.4 Sollte es bei Verträgen über Rauchwarnmelder zur Änderung der Raumnut-
zung (insbes. in Bezug auf Schlafräume) oder zu baulichen Änderungen (inkl.
(nahezu) raumhohen Gegenständen/Vorhängen) kommen, so ist der Kunde
verpflichtet, dies uns in Textform mitzuteilen. Um die hierzu erforderlichen In-
formationen über die Wohnungen zu bekommen, wird der Kunde die Woh-
nungsmieter über Sinn und Schutzziele der Installation von RWM - insbeson-
dere in den vom Gesetz vorgegebenen Räumen - informieren und ihnen auf-
erlegen, ihn über vorgenannte Änderungen zu informieren. Der Kunde kann
uns entgeltpflichtig beauftragen, die Montagesituation zu prüfen und ggf. wei-
tere Rauchwarnmelder zu montieren bzw. vorhandene Rauchwarnmelder
umzumontieren.
11.5 Bei Mietverträgen verbleiben die Geräte in unserem Eigentum. Die Verbin-
dung mit einem Grundstück oder Gebäudeteil erfolgt nur zu vorübergehen-
dem Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Kunde hat, wenn er nicht selbst
Eigentümer von Grundstück und Gebäude ist oder wenn sich das Eigentum
ändert, den neuen Eigentümer hiervon zu unterrichten. Wir sind berechtigt,
die Geräte zu kontrollieren. Wir sind berechtigt, Plaketten an den Geräten
anzubringen, die unser Eigentum anzeigen.
11.6 Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem ursprünglichen Inhalt sowie dieser
AGB zustande. Abweichungen hiervon müssen ausdrücklich zwischen uns
und unserem Kunden vereinbart sein.
11.7 Sollte einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
11.8 Für die Gerätemiete sind nachträgliche Änderungen oder Neufassungen die-
ser Allgemeinen Bedingungen für den Geräteservice möglich, wenn sie unter
Berücksichtigung der Interessen von uns dem Kunden zumutbar sind. Zumut-
bar ist eine Änderung u.a. nur dann, wenn für die Änderung ein triftiger Grund
besteht. Solch ein triftiger Grund ist insbesondere das Erfordernis, Äquiva-
lenzstörungen zu beseitigen, etwaige Regelungslücken zu schließen oder
sich ändernde Gegebenheiten abzubilden. Wir werden dem Kunden spätes-
tens 2 Monate vor Inkrafttreten sowohl die Änderungen deutlich mitteilen, als
ihm auch die triftigen Gründe hierfür benennen und ihn auf die Folgen einer
stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung hinweisen. Die Änderung
gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Mitteilung widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit eines
Widerspruchs ist der Eingang bei uns.
11.9 Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
11.10 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist
Osnabrück. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist.
11.11 Dieser Vertrag enthält umfassend alle Absprachen und Abmachungen zwi-
schen den Parteien und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen
Mitteilungen, Absprachen und Abmachungen zwischen ihnen bezüglich des
Vertragsgegenstandes.
11.12 Information gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir sind
nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Wärmemessdienst Andrä und Zumstrull GmbH
Ruppenkampstr. 20
49084 Osnabrück
Telefon: 0541/73084
Internet: www.waermemessdienst.com
E-Mail:info@waermemessdienst.com

bottom of page